Ein fester EU-Stichtag trifft auf offene Fragen
Die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 ersetzt ab dem 20. Januar 2027 die bisherige Maschinenrichtlinie 2006/42/EG. Wer ab diesem Zeitpunkt Maschinen auf dem EU-Markt in Verkehr bringt, muss die neuen Anforderungen erfüllen. Das gilt auch für Hersteller mit Sitz in der Schweiz.
Für Schweizer Unternehmen laufen jedoch mehrere Entwicklungen gleichzeitig: Neben der Umsetzung der neuen EU-Anforderungen geht es um die Anpassung des Schweizer Maschinenrechts und die Aktualisierung des bilateralen Abkommens über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen, kurz MRA.
Diese Verfahren hängen zusammen, sind aber rechtlich voneinander zu unterscheiden. Genau das erschwert derzeit die Planung: Unternehmen müssen ihre Produkte, Dokumentationen und Abläufe vorbereiten, obwohl noch nicht alle Rahmenbedingungen verbindlich geklärt sind.
Schweizer Rechtsübernahme: vorgesehen, aber noch nicht abschliessend bestätigt
Die EU-Maschinenverordnung gilt in der Schweiz nicht automatisch. Für Maschinen, die ausschliesslich auf dem Schweizer Markt in Verkehr gebracht werden, ist das Schweizer Recht massgebend.
Die geplante Totalrevision der Schweizer Maschinenverordnung soll die neuen EU-Anforderungen gleichwertig übernehmen. Gemäss Revisionsentwurf ist die Anwendung ebenfalls ab dem 20. Januar 2027 vorgesehen. Eine abschliessende Verabschiedung konnte bei der Recherche für diesen Beitrag noch nicht bestätigt werden. Damit bleibt für Unternehmen wenig Zeit zwischen einer möglichen definitiven Veröffentlichung und der vorgesehenen Anwendung.
MRA: Die Weiterführung der Erleichterungen ist noch nicht gesichert
Die Schweiz ist bereits heute weder EU- noch EWR-Mitglied und gilt gegenüber der EU grundsätzlich als Drittstaat. Das MRA gewährt Schweizer Unternehmen jedoch in verschiedenen Produktbereichen, darunter Maschinen, Erleichterungen beim gegenseitigen Marktzugang. Dazu gehören die Anerkennung bestimmter Konformitätsbewertungen und der Aufgaben von Wirtschaftsakteuren.
Das bisherige Maschinenkapitel bezieht sich auf die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG. Damit die Erleichterungen auch unter der neuen Maschinenverordnung weitergeführt werden können, ist eine Aktualisierung erforderlich. Die Angleichung des Schweizer Rechts bildet dafür eine Voraussetzung; zusätzlich braucht es die Zustimmung der Schweiz und der EU.
Beide Seiten haben eine Zusammenarbeit zur Anwendung des MRA vereinbart. Eine rechtzeitig wirksame Aktualisierung speziell für die neue Maschinenverordnung ist nach den für diesen Beitrag ausgewerteten öffentlichen Quellen jedoch noch nicht verbindlich bestätigt. Unternehmen können deshalb derzeit nicht sicher davon ausgehen, dass sämtliche bisherigen Erleichterungen ab Januar 2027 nahtlos weitergelten.
Kurzfristige Entscheidungen können Anpassungen erforderlich machen
Die verbleibende Zeit ist knapp. Solange definitive Beschlüsse ausstehen, müssen Unternehmen damit rechnen, dass verbindliche Klarheit erst kurz vor dem Stichtag entsteht. Das ist keine bestätigte Terminprognose, sondern eine Konsequenz der noch offenen Verfahren.
Je nach Ergebnis können dann kurzfristige Anpassungen erforderlich werden – etwa bei der Organisation des EU-Marktzugangs, bei Zuständigkeiten oder bei Angaben auf Produkten und in Unterlagen. Für Hersteller besteht die Herausforderung darin, bereits heute sinnvoll vorzuarbeiten und gleichzeitig auf die endgültigen Regelungen reagieren zu können.
EU-Exporte bleiben grundsätzlich möglich
Die Unsicherheit über das MRA bedeutet kein grundsätzliches Exportverbot. Schweizer Hersteller dürfen weiterhin Maschinen auf dem EU-Markt in Verkehr bringen und die EU-Konformitätserklärung selbst ausstellen, sofern die anwendbaren EU-Anforderungen erfüllt und die vorgeschriebenen Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt werden.
Entfallen die entsprechenden MRA-Erleichterungen, ist insbesondere ein verantwortlicher Wirtschaftsakteur mit Sitz in der EU sicherzustellen. Diese Rolle kann beispielsweise ein EU-Einführer oder ein entsprechend mandatierter EU-Bevollmächtigter übernehmen. Welche Lösung infrage kommt, hängt vom jeweiligen Vertriebs- und Liefermodell ab.
Vorbereitung braucht jetzt einen klaren und flexiblen Ansatz
Trotz der offenen Fragen lassen sich wesentliche Arbeiten bereits angehen: Anforderungen für den EU-Markt prüfen, Risikobeurteilungen und Betriebsanleitungen überarbeiten, technische Unterlagen vervollständigen und Zuständigkeiten in der Lieferkette klären.
Gleichzeitig sollten Unternehmen festhalten, welche Entscheidungen noch von der Schweizer Rechtssetzung oder der MRA-Aktualisierung abhängen. So können sie gezielt nachführen, sobald verbindliche Informationen vorliegen. Eine nachvollziehbare Dokumentation und modular aufgebaute Inhalte erleichtern solche Anpassungen.
FCT.swiss begleitet Sie durch die Übergangsphase
Wir wissen, dass diese Situation für Hersteller anspruchsvoll ist: Der Stichtag rückt näher, während wichtige Rahmenbedingungen noch offen sind. Verlässliche Vorbereitung erfordert deshalb derzeit auch, Unsicherheiten sichtbar zu machen und mögliche Entwicklungen mitzudenken.
FCT.swiss verfolgt die rechtlichen Entwicklungen und hält seine Kunden über relevante Änderungen auf dem Laufenden. Gemeinsam prüfen wir, welche Massnahmen bereits sinnvoll umgesetzt werden können und wo Handlungsspielraum erhalten bleiben sollte. Unser Ziel ist, Sie bestmöglich vorzubereiten und Ihre Dokumentation so aufzubauen, dass notwendige Anpassungen effizient umgesetzt werden können.
Dabei unterstützen wir Sie bei der Risikobeurteilung, der Erstellung und Überarbeitung von Betriebsanleitungen sowie bei der Konformitätsdokumentation. Die Dienstleistung als EU-Bevollmächtigter bieten wir nicht an.
